2000 Umlegungsrecht 479 3.4.1. - 3.4.2. (Bejahung des strittigen Vorteils, welcher in der gegenüber dem Altbestand für die Überbauung besseren Form der Neuzuteilung liegt). 114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG). - Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 26. September 2000 in Sachen Stiftung F. gegen Baulandumlegung W. Aus den Erwägungen ...4.3. Die von der Ausführungskommission gewählten Kosten- belastungspunkte (Ziffern 1 und 2) sowie deren Gewichtung decken sich mit den anvisierten Zielen der vorliegenden Landumlegung (...) und können somit als sachgerecht bezeichnet werden. Aus Ziffer 3 der Verteilkriterien sowie aus der Kostenverteiltabelle geht hervor, dass der Erschliessungsvorteil bei (teilweise) überbauten Parzellen um bis zu 100 % reduziert wurde. Es fragt sich, ob dies ebenfalls korrekt ist. 4.4. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei Beitragsplänen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden als überbaute; wenn also unüberbaute Grundstücke einen Kostenanteil von 100 % zu tragen haben, dürfen jene für überbaute nicht tiefer als 66.6 % (2/3) angesetzt werden (vgl. VGE II/98 vom 7. November 1990 in Sachen N. et alt., Erw. III/5 S. 18 [dieser Entscheid wurde teilweise, nämlich bezüglich Erw. III/3, in AGVE 1990 S. 181 ff. veröffentlicht]; AGVE 1982 S. 156). Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Schätzungskommis- sion, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Beitragsplänen analog auch auf das Landumlegungsverfahren anzuwenden (zuletzt: SKE LU.1998.50001 vom 11. April 2000 in Sachen Erbengemein- 480 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 schaft K. gegen BLU A., Erw. 3.4.2.1. S. 8). Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Differenz zwischen überbauten und unüber- bauten Grundstücken höchstens einen Drittel hinsichtlich des beste- henden Erschliessungs(Sonder)Vorteils ausmachen darf. (...) Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 115 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund. - Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellt einen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 21. Januar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen K.N. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00003). Sachverhalt Der Gesuchsgegner stellte am 15. Juni 1998 ein Asylgesuch, das am 30. September 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er müsse die Schweiz bis am 30. November 1998 verlassen und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen an- geordnet werden könnten. Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Be- schwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK) am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. Am 11. Januar 1999 teilte das BFF dem Gesuchsgegner die Neu- ansetzung der Ausreisefrist auf den 15. Februar 1999 mit und for- derte ihn auf, sich zwecks Beschaffung von Reisedokumenten unver- züglich und persönlich mit der zuständigen Vertretung des Heimat- staates in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 wurde der Gesuchsgegner von der Fremdenpolizei aufgefordert, sich im Hinblick auf die Ausreisefrist gültige Reisedokumente zu ver- schaffen und sich bei der Amtsstelle zu melden. Ferner wurde er