2. b mit Hinweis auf die Richtlinien des ORL [Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich], Blatt 513321 1972). Es ist unter dem Gesichtspunkt des Flächenbeitragsprinzips nicht zu beanstanden, die ganze Neuzuteilungsfläche des Beschwerdeführers mit Beiträgen zu belasten, da entgegen dessen Auffassung auch die Streitfläche - zumindest durch ihren Einbezug als anrechenbare Grundstücksfläche in die Ausnützungsziffer - als Bauland genutzt werden kann. (...) 2000 Umlegungsrecht 479