Das Vorteilsprinzip wird in diesen Fällen allgemein so verstanden, dass die Kosten in der Regel nach der zugeteilten Grundstücksfläche zu verteilen sind (Flächenbeitragsprinzip), was auch sachgerecht erscheint, da dem Umstand Rechnung getragen wird, dass mit zunehmender Grundstücksfläche auch der Vorteil aus der Umlegung grösser wird (vgl. dazu SKE 1990/60 und 72 vom 20. März 1991 in Sachen EG K. vs. EWG H., Erw. 2. b mit Hinweis auf die Richtlinien des ORL [Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich], Blatt 513321 1972).