Schliesslich wird nach dem Zweistufenprinzip des Bundesgerichts (...) der Restwert, der infolge der ergänzenden formellen Enteignung zu entschädigen ist, im Zeitpunkt des Schätzungsentscheids berechnet (vgl. dazu im kantonalen Recht § 140 Abs. 3 BauG i.V.m. § 134 ff. BauG. i.V.m. § 154 Abs. 2 Satz 2 BauG) . Es liegt daher nahe, für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Zugrecht gegeben sind, auch auf dieses Datum abzustellen. Aus all diesen Überlegungen scheint es einzig sachgerecht, für die Berechnung des Anteils der Wertminderung am Verkehrswert auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.