eigentümerfreundliche Auslegung des Zugrechts, zumal vorliegend die Frist schon abgelaufen wäre, wenn man denselben massgeblichen Zeitpunkt wie bei der materiellen Enteignung verwenden würde. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, von dem das Enteignungsrecht geprägt wird, verlangt den mildest möglichen Eingriff, d.h. im Zweifel ist auf eine Enteignung zu verzichten. Zudem gibt § 140 Abs. 1 BauG dem Privaten eine zusätzliche Basis zur Ausübung der formellen Enteignung, was wieder für eine eigentümerfreundliche Interpretation spricht. Schliesslich wird nach dem Zweistufenprinzip des Bundesgerichts (...)