Die Verzinsung der Entschädigung für die materielle Enteignung ist Teil des bundesrechtlichen Entschädigungsanspruchs (erwähnter BGE in ZBl 2001 S. 554 f.). Der Zins lässt sich aber nur rückblickend, also vom aktuellen Zeitpunkt aus, bestimmen. Entsprechend kann es in § 140 Abs. 2 BauG nur um die Wertrelation im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission gehen. Es besteht kein Grund, den speziellen Enteignungstitel nach § 140 Abs. 2 BauG weiter als nötig von der regulären formellen Enteignung zu entfernen. Jede zusätzliche Abweichung bräuchte eine besondere Begründung. Die Rechtsposition des Enteigneten soll unabhängig vom Weg, über den die Enteignung stattgefunden hat,