Die Baulandpreise einer Gemeinde verändern sich jedoch nicht zwingend im Gleichschritt mit den Zinssätzen. Das Verhältnis zwischen Minderwertentschädigung und Verkehrswert im Zeitpunkt des Eingriffs kann daher von jenem im Zeitpunkt des Entscheids abweichen, insbesondere wenn der zeitliche Abstand gross ist. Da die Gemeinde das Zugrecht erst jetzt geltend machen kann, müssen auch die Voraussetzungen aufgrund der aktuellen Verhältnisse geprüft werden. Die Verzinsung der Entschädigung für die materielle Enteignung ist Teil des bundesrechtlichen Entschädigungsanspruchs (erwähnter BGE in ZBl 2001 S. 554 f.).