Zudem kann das Gemeinwesen das Zugrecht erst ausüben, wenn die Eigentümer eine Entschädigung für materielle Enteignung geltend machen. Die Entschädigungsforderung kann, wie vorliegend geschehen, auch Jahrzehnte nach dem Eingriff noch gestellt werden. Der zwischenzeitlichen Landpreisentwicklung wird zwar Rechnung getragen, indem die Entschädigung für die Wertminderung verzinst wird (...). Die Baulandpreise einer Gemeinde verändern sich jedoch nicht zwingend im Gleichschritt mit den Zinssätzen.