Grundsatz gilt bei der formellen Enteignung jedoch, dass auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission abzustellen ist (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG). Dies deckt sich auch mit einer allgemeinen Regel im Enteignungsrecht, nach welcher die Verhältnisse möglichst nahe bei der Umsetzung eines Eingriffs massgebend sein sollen. Vorliegend ist nämlich die formelle Enteignung nur mit entsprechendem Entscheid der Schätzungskommission möglich. Zudem kann das Gemeinwesen das Zugrecht erst ausüben, wenn die Eigentümer eine Entschädigung für materielle Enteignung geltend machen.