Die Eingabe (...) wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie vorläufig einzutreten ist. (...) 2001 Umlegungsrecht 449 II. Umlegungsrecht 103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung. - Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden.