nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, S. 7 f.). Bei belastenden Verfügungen darf sich deshalb auch der einzelne Gesamthandschafter zur Wehr setzen; es sei denn, die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gesamthandschafter würden dadurch gefährdet. E. L. ist daher grundsätzlich auch alleine zu einer Eingabe nach § 152 BauG legitimiert. Es wird im Laufe der weiteren Erwägungen zu zeigen sein, wo sich Grenzen seines Alleingangs ergeben. Die Eingabe (...) wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie vorläufig einzutreten ist.