Daher ist nachfolgend aufzuzeigen, ob und inwiefern er für sich legitimiert ist, eine solche einzureichen. 1.2.2. Praxis und Literatur unterscheiden zwischen der Sachlegitimation und der Verfahrenslegitimation eines Gesamthandschaftsverhältnisses. Im Verwaltungsprozess kommt dem Vorliegen eines Gesamthandschaftsverhältnisses nicht die selbe Bedeutung zu wie im Zivilprozessrecht, da sich die Beschwerdebefugnis im Verwaltungsprozess nicht als Legitimation zur Sache definiert (§ 38 VPRG), sondern im Grundsatz ein schutzwürdiges eigenenes Interesse - d.h. die Verfahrenslegitimation - zur Beschwerdeführung genügt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren