gliedern der EG L. haben vier nicht auf das Einschreiben der Schätzungskommission (...) reagiert (...) und haben damit der Abtretung, namentlich der vom Kanton angebotenen Entschädigung, konkludent zugestimmt (vgl. die Einschreiben an die Miterben vom 12. September 2001 sowie dieselbe Feststellung in der Einladung vom 26. Oktober 2001 zur Verhandlung vom 2. November 2001). Einzig E. L. hat eine Eingabe nach § 152 BauG gemacht (...). Daher ist nachfolgend aufzuzeigen, ob und inwiefern er für sich legitimiert ist, eine solche einzureichen.