102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft. - Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitimation. - Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätzlich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. November 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen Erbengemeinschaft E. L. Aus den Erwägungen