dieser Hinweis erfolgte bei Beurteilung eines unbefristeten Mietverhältnisses. Daraus lässt sich auf den vorliegenden Fall schliessen, dass die maximale Einwirkung von neun Wochen das Kriterium der aussergewöhnlichen Dauer von vornherein nicht erfüllt. Ob die Einwirkungen durch die Bauarbeiten ihrer Art und Stärke nach aussergewöhnlich waren, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Immerhin sei noch angeführt, dass die vom Gesuchsteller bezifferte Einkommenseinbusse von Fr. 2'500.- für einen Geschäftsbetrieb nicht als beträchtlicher Schaden gelten kann. (...)