6. Gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom 9. Juli 1968 und § 89 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 gelten auch für das Verfahren vor der Schätzungskommission Gerichtsferien. Davon kann der Richter nach § 90 Abs. 2 lit. a ZPO in dringenden Fällen eine Ausnahme verfügen. Für die Nichtgeltung der Gerichtsferien verlangt das Gesetz demnach eine Verfügung des Gerichts, die als rechtsgestaltender Akt erkennbar sein muss (AGVE 1990, S. 68 f.).