fragliche Massnahme ein rechtliches oder bloss faktisches Interesse betrifft, wird nun der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der Entzug faktischer Vorteile den Eigentümer im Ergebnis gleichermassen treffen kann wie eine Einschränkung seiner rechtlichen Befugnisse. Damit erstreckt sich der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht mehr nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Rechte. Das Interesse an deren Er- 344 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004