4.5. Während das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung lange Jahre davon ausging, rechtliche und faktische Interessen seien zu unterscheiden und letzteren sei der Schutz der Eigentumsgarantie zu versagen (ebenso die Schätzungskommission: AGVE 2001 S. 445), kritisierte die Lehre diese Praxis verschiedentlich und forderte, für die Abgrenzung des Schutzobjektes sei auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Interessen und die Schwere der Beeinträchtigung abzustellen (Häfelin/Müller, a.a.O., N 2048 m.w.H.; BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215 f.). Das Bundesgericht leitete mit BGE 126 I 213 (2000) eine Praxisänderung ein. Mit dem Verzicht auf die Unterscheidung, ob die