Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht weiter als der privatrechtliche und beinhaltet neben den vermögenswerten Privatrechten eine Reihe von "wohlerworbenen" Rechten der Privaten gegenüber dem Gemeinwesen. Diese unterscheiden sich von den im vorstehenden Absatz erwähnten wohlerworbenen Rechten des öffentlichen Rechts insofern, als sie bloss faktische Interessen darstellen, d.h. Vorteile und Chancen, die sich nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen (z.B. Lage oder Beschaffenheit eines Grundstücks) mit einem Vermögenswert verbinden (Häfelin/Müller, a.a.O., N 2046 ff.). 4.5.