Nachbarrechte (Abwehrrechte), obligatorische Rechte (z.B. Mietund Pachtrecht) und wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts, also alle von der Eigentumsgarantie geschützten vermögenswerten Rechte (zu eng: § 133 Abs. 1 BauG; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 2082 ff.). Diese können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (§ 133 BauG). 4.4. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht weiter als der privatrechtliche und beinhaltet neben den vermögenswerten Privatrechten eine Reihe von "wohlerworbenen" Rechten der Privaten gegenüber dem Gemeinwesen.