Es war ihm bewusst, dass der bereits bestehende und erkennbar fortdauernde Schaden ein Ausmass annahm, das ohne weiteres Anlass zur Stellung einer Ersatzforderung hätten geben können. Ebenso stand für ihn fest, dass der Umsatzrückgang auf den Strassenbau zurückzuführen war. (...) 4.3. Gegenstand der formellen Enteignung bilden das Grundeigentum, das Eigentum an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, die aus dem Grundeigentum hervorgehenden 2004 Enteignungsrecht 343