Nach Aussagen des Gesuchstellers waren November und Dezember im Zeitpunkt der Sperrung bereits gebucht. Ab Januar / Februar / März war für ihn, der neben dem Jahresgeschäftsabschluss per 31. Dezember (...) jeweils auch Monatsabschlüsse vornahm (...), aber klar, dass die Sperrung Auswirkungen auf seine Gästezahlen hatte (...). 2.5.3.2. (...) Der Gesuchsteller hatte demnach spätestens Ende Februar / Anfang März 2000 im Sinne von § 155 Abs. 2 BauG Kenntnis der nun geltend gemachten Schädigung. Es war ihm bewusst, dass der bereits bestehende und erkennbar fortdauernde Schaden ein Ausmass annahm, das ohne weiteres Anlass zur Stellung einer Ersatzforderung hätten geben können.