in der unter dem ersten Buchstaben genannten Voraussetzung keine materiellen Auswirkungen, sondern stellt eine lediglich redaktionelle, logisch begründete Änderung dar (vgl. § 198 Abs. 1 aBauG und § 155 Abs. 1 lit. a BauG): Nur bezüglich dieser Voraussetzung macht der Satzteil nämlich überhaupt Sinn. 2.4.