Legen die enteignenden Behörden der Schätzungskommission die unterzeichneten Enteignungsverträge für sämtliche absehbar zu enteignenden Rechte (§ 133 Abs. 1 BauG) vor, wird praxisgemäss regelmässig keine Enteignungsauflage mehr angeordnet (vgl. § 151 BauG). 2.3.5.2. Schliesslich hat auch die gegenüber der altrechtlichen Regelung vorgenommene Streichung des Satzteils "nach Ablauf der Eingabefrist" aus dem einleitenden Absatz und dessen Einfügen 342 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004