1. Lesung] und vom 13. Januar 1993, Art. 2209 S. 3837 [2. Lesung]). Der Beginn der kantonalrechtlichen Verwirkungsfrist hängt dementsprechend auch nicht davon ab, ob eine Enteignungsauflage stattgefunden hat - was in einer Vielzahl von Enteignungsfällen gar nicht geschieht: Legen die enteignenden Behörden der Schätzungskommission die unterzeichneten Enteignungsverträge für sämtliche absehbar zu enteignenden Rechte (§ 133 Abs. 1 BauG) vor, wird praxisgemäss regelmässig keine Enteignungsauflage mehr angeordnet (vgl. § 151 BauG).