O., N 9 zu § 198 aBauG). Aus dem Umstand, dass die bundesgerichtliche Praxis bei Erlass des geltenden Baugesetzes bereits seit längerem publiziert war, der kantonale Gesetzgeber aber darauf verzichtete, explizit eine analoge Regelung vorzusehen, und anlässlich der grossrätlichen Debatten zur Geltendmachung nachträglicher Forderungen auch keine Voten zu diesem Thema abgegeben wurden, ist zu schliessen, dass gegenüber der altrechtlichen Lösung keine Änderung vorgenommen werden sollte, und somit bewusst keine Gültigkeitsvoraussetzungen wie im Bund geschaffen werden sollten (vgl. Grossratsprotokoll vom 5. Mai 1992, Art. 1717 S. 2921 [1. Lesung] und vom 13. Januar 1993, Art.