Eine Gültigkeitsvoraussetzung in dem Sinne, dass für die Auslösung des Fristenlaufs wie im Bund die Säumnisfolgen explizit angedroht werden müssen, fehlt damit. Dies entspricht auch der Rechtslage unter Herrschaft des aBauG, was sowohl aus dem Fehlen entsprechender ausdrücklicher Vorschriften in den einschlägigen Normen hervorgeht, wie auch daraus, dass Zimmerlin in seinem Kommentar zwar den für die Regelung auf Bundesebene einschlägigen BGE 105 Ib 6 aufführt, gleichzeitig aber mit keinem Wort erwähnt, dass auch im kantonalen Recht Säumnisfolgen anzudrohen wären (Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG).