Im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 lit. c und 34 Abs. 1 lit. f EntG) sieht das geltende kantonale Recht nicht vor, dass in der Enteignungsauflage auf allfällige Folgen der verpassten Eingabefrist hinzuweisen wäre (vgl. § 151 f. BauG). Eine Gültigkeitsvoraussetzung in dem Sinne, dass für die Auslösung des Fristenlaufs wie im Bund die Säumnisfolgen explizit angedroht werden müssen, fehlt damit.