Im Bund beginnt die Verwirkungsfrist nach Art. 41 EntG nur zu laufen, wenn die Verwirkungsfolge dem Enteigneten in der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 30 EntG oder - im abgekürzten Verfahren - in der persönlichen Anzeige gemäss Art. 33 f. EntG angedroht wird. Die öffentliche Auflage jedoch setzt die Verwirkungsfristen für jedermann in Gang, der an den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken berechtigt ist, gleichgültig, ob er ein Recht abzutreten hat und daher in den Enteignungstabellen aufgeführt ist oder nicht, während sich im abgekürzten Verfahren die Verwirkungsandrohung nur an die Adressaten der persönlichen Anzeige richtet (BGE 105 Ib 6 Erw. 2a S. 9 m.w.