H. zu Art. 41 EntG). Entsprechend besteht bei langsam entstehendem Schaden die erforderliche Gewissheit erst nach dem Erreichen eines Ausmasses, das den entschädigungspflichtigen Tatbestand als solchen erkennen lässt (Hess/Weibel, a.a.O., N 19 zu Art. 41 EntG). 2.3.4. Zur Kenntnis des Schadens gehört schliesslich die Einsicht in die Ursache der festgestellten oder vorausgesehenen schädigenden Einwirkung. Ein sicheres Wissen um den Kausalzusammenhang zwischen dem Bau des Werkes und der Schädigung ist indessen nicht geboten.