Was aber für die Anmeldung im Planauflageverfahren gilt, muss auch für die nachträgliche Forderungsanmeldung Rechtens sein. Soweit demnach § 155 BauG von Schaden spricht, ist damit nicht eine Kenntnis gefordert, die eine genaue Berechnung des Schadens erlaubt, sondern bloss das Wissen, dass der bereits bestehende oder erkennbar fortdauernde Schaden ein solches Ausmass hat bzw. annehmen wird, dass Veranlassung zur Klage besteht (BGE 102 Ib 276 Erw. 1b S. 280 f. m.w.H. zu Art. 41 EntG).