Für die Schadensanmeldung im Planauflageverfahren gemäss § 152 Abs. 1 lit. b BauG ist die Angabe der Forderungshöhe nämlich nur Ordnungsvorschrift, nicht aber Gültigkeitsvoraussetzung. Der Grund liegt darin, dass die Schätzungskommission beim Entscheid über die Entschädigungshöhe nicht an die Parteianträge gebunden ist und bei Ungewissheit über die Schadenshöhe den Entscheid aufschieben kann (vgl. § 154 Abs. 2 Bau; § 197 Abs. 2 aBauG [Möglichkeit der Sistierung, die als Selbstverständlichkeit im aktuellen BauG nicht mehr explizit erwähnt wird; ausdrücklich dagegen noch im geltenden Art. 57 Satz 2 EntG]; zum Ganzen: Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 205 aBauG; BGE 116 Ib 386 Erw.