Das allerdings nicht in dem Sinne, dass der Enteignete in der Lage wäre, den Schaden bereits abschliessend und genau ziffernmässig zu berechnen, sondern bloss in der Weise, dass er sich bei gebotener Sorgfalt darüber Rechenschaft geben muss, dass Anlass zur Anmeldung des Schadens im Enteignungsverfahren besteht. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn das Gesetz die Gültigkeit der Anmeldung von der genauen Bezifferung des Schadens abhängig machen würde. Das ist hier jedoch ebenso wenig wie auf Bundesebene nötig (BGE 102 Ib 276 Erw. 1b S. 280 m.w.H.; URP 2002 S. 412 m.w.H.): Für die Schadensanmeldung im Planauflageverfahren gemäss § 152 Abs. 1 lit.