b EntG - eine nachträgliche Anmeldung der Entschädigungsforderung auch für den Fall zulässt, dass der Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird, muss die Kenntnis des Betroffenen auch das Ausmass der schädigenden Einwirkung erfassen (Erw. 2.3.2.). Das allerdings nicht in dem Sinne, dass der Enteignete in der Lage wäre, den Schaden bereits abschliessend und genau ziffernmässig zu berechnen, sondern bloss in der Weise, dass er sich bei gebotener Sorgfalt darüber Rechenschaft geben muss, dass Anlass zur Anmeldung des Schadens im Enteignungsverfahren besteht.