hen. 2.3.3. Da § 155 Abs. 2 BauG - analog zu Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG - eine nachträgliche Anmeldung der Entschädigungsforderung auch für den Fall zulässt, dass der Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird, muss die Kenntnis des Betroffenen auch das Ausmass der schädigenden Einwirkung erfassen (Erw.