keine Verfahren geführt werden müssen, die aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auch kaum je eine Ersatzpflicht nach sich ziehen würden. Schliesslich wird dem Enteigner ermöglicht, die Bauabrechnung innert nützlicher Frist vorzunehmen bzw. für möglicherweise gerechtfertigte Forderungen entsprechende Beträge vorzuse-