Roland Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 27 zu Art. 60 OR). Mit der gegenüber § 198 Abs. 2 aBauG von einem auf ein halbes Jahr verkürzten (und damit dem Bundesrecht angeglichenen) Frist zur Eingabe nachträglicher Forderungen wird ausserdem sichergestellt, dass wegen Eigentumsbeschränkungen, die den Eigentümer nicht so stark treffen, dass er sich umgehend zur Wehr setzt, 2004 Enteignungsrecht 339