Im Gegensatz zum Enteignungsrecht gilt ein unter das Zivilrecht fallender Schaden, der aus einem Sachverhalt entsteht, der sich ununterbrochen weiterentwickelt, als einheitliches Ganzes und die Verjährung beginnt frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung. Die einzelnen Schadensposten sind dann Bestandteile eines Gesamtschadens, der erst feststeht, wenn ihr letztes Element eingetreten ist (anders bei einer unterbrochenen Entwicklung; vgl. dazu Art. 60 OR; Robert Däppen in: Basler Kommentar zum OR, 3. Auflage, Basel 2003, N 7 zu Art. 60 OR m.w.H.; Roland Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 27 zu Art. 60 OR).