60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 1911 entwickelten Grundsätze lassen sich insoweit - analog zur Rechtslage betreffend Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG (dazu BGE 102 Ib 276 Erw. 1a S. 280 m.w.H.) - auf § 155 Abs. 2 BauG nicht anwenden. Im Gegensatz zum Enteignungsrecht gilt ein unter das Zivilrecht fallender Schaden, der aus einem Sachverhalt entsteht, der sich ununterbrochen weiterentwickelt, als einheitliches Ganzes und die Verjährung beginnt frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung.