Das gilt auch für einen fortdauernden Schaden, der ebenso ohne Verzug angemeldet werden muss, sobald er als solcher und seinem Umfange nach (Erw. 2.3.3.) zuverlässig voraussehbar ist (SKE DS.1994.50001, a.a.O., Erw. 1.2.1.2.4.; BGE 102 Ib 276 Erw. 1a S. 279 m.w.H.). Gerade wegen der Besonderheit des Enteignungsverfahrens kann dem Betroffenen nicht zugestanden werden, dass er in einem solchen Fall den Abschluss der Entwicklung abwartet. Die von der zivilrechtlichen Praxis für die Verjährung von Deliktsansprüchen nach Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht;