Ib 276 Erw. 1a S. 279, implizit bestätigt in BGE 111 Ib 280 Erw. 3b S. 285, explizit in BGE 116 Ib 386 Erw. 3d S. 394; Hess/Weibel, a.a.O., N 20 zu Art. 41 EntG; Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 216). Dieser Schutz aber wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer erst nach der Planauflage erkennbar gewordenen schädlichen Einwirkung zuwarten könnte, bis der Schaden für ihn eine untragbare Form annimmt. Das gilt auch für einen fortdauernden Schaden, der ebenso ohne Verzug angemeldet werden muss, sobald er als solcher und seinem Umfange nach (Erw.