41 Abs. 2 lit. b EntG), ist nicht zuletzt im Interesse der für die Erstellung des Werkes Verantwortlichen aufgestellt worden. Damit wird dem in der Regel öffentlich-rechtlichen Enteigner bei einer länger dauernden Schädigung mit der Anzeige der Beeinträchtigung ermöglicht, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht frühzeitig Vorkehren zu treffen, um weitere Schädigungen zu vermeiden oder zu minimieren und damit auch seine allenfalls bestehende Ersatzpflicht betragsmässig einzuschränken (BGE 102 338 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004