Hinzu kommt, dass nicht jedes von der Öffentlichkeit ausgeführte Projekt formelle Enteignungen notwendig macht und entsprechend eine Enteignungsauflage stattfindet. Demgemäss muss jedenfalls eine während der Erstellung des Werkes zu Tage tretende erhebliche Einwirkung (Erw. 2.3.3.), die vorher bei Anwendung der dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konnte, binnen sechs Monaten als Schaden geltend gemacht werden, sobald sie als solche erkennbar wird. Die Verwirkungsfrist des § 155 Abs. 2 BauG (SKE DS.1994.50001, a.a.O., Erw. 1.2.1.2.1. m.w.H.; Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG), die jener der Regelung auf Bundesebene entspricht (Art. 41 Abs. 2 lit.