H.; Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu § 198 aBauG). Bei Bauimmissionen beispielsweise kann die rechtzeitige - also während der Enteignungsauflage erfolgende (§ 152 Abs. 1 BauG) - Erkennung und Anmeldung von Ansprüchen dadurch erschwert sein, dass die zu enteignenden Abwehrrechte nicht in der während der ordentlichen Eingabefrist aufgelegten Grunderwerbstabelle aufgeführt sein müssen (Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 412). Hinzu kommt, dass nicht jedes von der Öffentlichkeit ausgeführte Projekt formelle Enteignungen notwendig macht und entsprechend eine Enteignungsauflage stattfindet.