2.3.2. Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme der Schädigung zu laufen. Kenntnis hat der Betroffene, wenn er Bescheid weiss über die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens, das heisst alle tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, ein Gesuch zu veranlassen und zu begründen. Nicht erforderlich ist es, dass die Einwirkung bereits körperlich in Erscheinung getreten ist. Es genügt vielmehr, dass der Schaden zuverlässig, also zum Beispiel aufgrund von Plänen voraussehbar, erkennbar ist (SKE DS.1994.50001 vom 4. Dezember 1995 in Sachen M. und M. gegen Kanton Aargau, Erw. 1.2.1.2.3. m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 102 Ib 276 Erw. 1a S. 279 m.w.H.; Zimmerlin, a.a.