lit. c BauG zu berufen. 2.3.1. Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre nach Vollendung des Werkes (§ 155 Abs. 2 BauG). 2004 Enteignungsrecht 337