mithin war es objektiv unmöglich, ein Entschädigungsbegehren wie das vorliegend vorgebrachte zu stellen. Die erste öffentliche Bekanntmachung der verkehrs- und strassenbautechnisch begründeten Sperrung via Communiqué/Presse erfolgte vielmehr nur etwa einen Monat vor der am 25. Oktober 1999 realisierten Sperrung. Erst am 11. Oktober 1999 wurde sie von der Kantonspolizei verfügt und die entsprechende Verfügung wurde gar erst (...) am Tag der Sperrung selbst, publiziert (...). Der Gesuchsteller konnte somit anlässlich der Projektauflage nicht voraussehen, dass die Projektausführung zu einer Totalsperrung der Strasse führen würde. Er ist daher befugt, sich auf § 155 Abs. 1