2.2.1. (...) Ein Vertreter des Gesuchsgegners führte jedoch aus, die Sperrung sei im aufgelegten Bauprojekt selbst nicht vorgesehen gewesen. Solche Massnahmen würden erst im Rahmen der Planung der konkreten Bauausführung bzw. Submission getroffen (...). 2.2.2. War die Sperrung aber aufgrund der Projektauflage nicht absehbar, so konnten auch keine daraus hervorgehenden Schädigungen vorausgesehen werden; mithin war es objektiv unmöglich, ein Entschädigungsbegehren wie das vorliegend vorgebrachte zu stellen.