BGE 100 Ib 199). Daher fällt eine Entschädigung von Einkommenseinbussen des Gesuchstellers infolge des während der Bauarbeiten wegfallenden Werbeeffekts ausser Betracht. 4.3. Der Ausstellungsplatz wurde frühestens ab der Woche 23 (ab 5. Juni 2000), als die Erstellung der Zufahrt von der Kantonsstrasse in Angriff genommen wurde, und sicher in den Wochen 25 und 26 (19. bis 30. Juni 2000), als darauf ein neuer Belag eingebracht wurde, durch die Bauarbeiten bzw. Anpassungsarbeiten direkt beansprucht (...) und war damit der Nutzung durch den Gesuchsteller entzogen.