Der Werbeeffekt aufgrund der Lage an einer öffentlichrechtlichen Strasse stellt bloss ein sog. faktisches Interesse dar und wird von der Eigentumsgarantie nicht erfasst. Entsprechend stellt der Wegfall des Werbeeffekts bloss eine Beeinträchtigung tatsächlicher, jedoch nicht rechtlich geschützter Interessen dar (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1986, S. 371 E.4). Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Existenz von Gewerbebetrieben bedroht ist (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76; BGE 100 Ib 199).